Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.