Satzung„Notgemeinschaft Feuerwehr e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Notgemeinschaft Feuerwehr e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Angehörigen verstorbener Mitglieder. Neben beratender Hilfe erhalten die Ehepartner verstorbener Mitglieder eine einmalige Unterstützungszahlung aus Vereinsmitteln in einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe.
  2. Weiter dient der Verein der Erholungsfürsorge von Bediensteten der Feuerwehr der Freien und Hansestadt Hamburg, aller Ruheständler sowie den Familienmitgliedern und Hinterbliebenen der genannten Personen. Der Verein dient der Pflege der gemeinsamen Interessen, der Kameradschaft und der gemeinsamen Freizeitgestaltung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere soziale Einrichtung der Berufsfeuerwehr Hamburg.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied werden kann jede natürliche Person, die der Feuerwehr Hamburg angehört oder angehört hat und deren Ehefrauen bzw. Ehemänner und Kinder bis zum 18. Lebensjahr.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Als Bestätigung für die Mitgliedschaft wird eine Satzung mit Ausweis ausgegeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann zum nächsten Beitragseinzugstermin erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 1. Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. § 14/1 findet sinngemäß Anwendung.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben bei Benutzung der Vereinseinrichtungen die vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Revisoren.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer des Ferienhauses und einem Beisitzer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
  3. Im Innenverhältnis bedarf der 1. Vorsitzende zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 10.000 1 im Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
    3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    4. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    5. Entscheidung über Leistungen.

§ 10 Wahl und Dauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
  3. Je Wahlperiode sind nur jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wovon eines mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muß. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 12 Revisoren

Von der Mitgliederversammlung sind aus der Mitgliedschaft zwei Revisoren und ein Stellvertreter zu bestellen. Sie haben einmal im Jahr die Kassengeschäfte zu überprüfen und einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die Revisoren versehen ihre Aufgabe für einen Zeitraum von drei Jahren.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einberufung erfolgt für Aktive durch Aushang an den Dienststellen, für Pensionäre schriftlich, jeweils mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 17 Haftung

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes besteht nicht.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der Mitglieder beschlossen werden (§ 16 Abs. 3). Der Beschluß ist dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt ferner durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder durch Gerichtsbeschluß, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine soziale Einrichtung der BF Hamburg.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der amtsgerichtlichen Eintragung in Kraft.

Hamburg, den 12.10.1988

Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 2005